Kreditsicherung

Als Kreditsicherung wird eine vertraglich geregelte Vereinbarung bezeichnet, die das Kreditinstitut davor bewahren soll, dass der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem unterzeichneten Kreditvertrag nicht erfüllt. Sollte der Fall eintreten, dass der Kreditnehmer seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, hat der Kreditgeber die Möglichkeit die im Kreditvertrag festgelegten Sicherheiten zu verpfänden, um so die ihm entstandenen Kosten auszugleichen.

Bei Verträgen mit Kreditsicherungen wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Die eine Möglichkeit ist die Kreditsicherung durch persönliche Sicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritte, befreiende Schuldübernahmen und Erfüllungsübernahmen. Eine andere Möglichkeit bildet die Sicherung durch dingliche Sicherheiten, auch Sachsicherheiten genannt, dies sind Hypotheken, Grundschulden und Pfandrechte usw.

Nicht zu vergessen ist, dass die angegebenen Sicherheiten des Schuldners so getrennt werden, dass sich bestimmen lässt, ob sie vom Bestand und der Höhe des zu sichernden Kredites abhängig sind oder nicht. Sicherheiten, die von dem Bestand einer Forderung des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer abhängig sind, nennt man akzessorische Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken). Nicht vom Bestand einer Forderung abhängige Sicherheiten sind sogenannte nichtakzessorische Sicherheiten (z.B. Abtretungen, Grundschulden).